Gefahr einer Verschattung des Bestandsgebäudes bei einer Errichtung von Mehrfamilienhäusern
OVG Saarland, Urteil vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 2 C 309/19
DRsp Nr. 2021/1305
Gefahr einer Verschattung des Bestandsgebäudes bei einer Errichtung von Mehrfamilienhäusern
1. Eine GbR ist als Berechtigte selbst unter ihrem Namen im Grundbuch einzutragen. Die bisherige Praxis, nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" einzutragen, ist mit der neuen Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 4.12.2008 - V ZB 74/08-, BGHZ 179, 102) überholt.2. Lediglich klarstellende Ergänzungen einer Festsetzung und die Einholung eines Gutachtens, wenn damit keine Planänderung verbunden ist, sondern lediglich erhobenen Einwendungen nachgegangen wird, verpflichten nicht zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung.
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