VGH Bayern - Beschluss vom 29.10.2020
15 ZB 20.469
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 30415
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RO 7 K 19.1116

Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen auf ein Grundstück durch Baumwurf

VGH Bayern, Beschluss vom 29.10.2020 - Aktenzeichen 15 ZB 20.469

DRsp Nr. 2020/17505

Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen auf ein Grundstück durch Baumwurf

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin eines südlich und östlich angrenzenden Waldgrundstücks (FlNr. ... der Gemarkung F* ...*) gegen einen Bauvorbescheid des Landratsamts S* ... vom 23. Mai 2019, mit dem der Beigeladenen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Baugrundstück (FlNr. ... alt, heute FlNrn. ... und ...*) bescheinigt wird. Mit Urteil vom 6. Februar 2020 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Drittanfechtungsklage mit dem Antrag der Klägerin, den Bescheid vom 23. Mai 2019 aufzuheben, ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränken, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Anforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO genügen.