VG Stuttgart, vom 21.01.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3814/84
Gegenstand der Zurückstellung von Baugesuchen
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.1985 - Aktenzeichen 3 S 937/85
DRsp Nr. 2009/19158
Gegenstand der Zurückstellung von Baugesuchen
Zum Gegenstand einer Zurückstellung (§ 15 Abs. 1 BBauG) können zumindest solche Baugesuche gemacht werden, die sich auf Vorhaben im Sinne des § 29 Satz 1 BBauG beziehen.