BVerwG - Urteil vom 16.10.1987
4 C 35.85
Normen:
BBauG § 14 Abs. 1; BBauG § 15 Abs. 1; BBauG § 29 S. 1; VwGO § 63 Nr. 3; VwGO § 65; VwGO § 79 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwGO § 115; VwGO § 124 Abs. 1; VwGO § 141;
Fundstellen:
BauR 1988, 188
BRS 47 Nr. 90
Buchholz 406.11 § 15 BBauG Nr. 4
DÖV 1988, 523
NJW 1989, 244
NVwZ 1988, 1120
StädteT 1988, 353
UPR 1988, 103
VBlBW 1988, 214
ZfBR 1988, 93
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 21.01.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3814/84
VGH Baden-Württemberg, vom 24.06.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 937/85

Rechtsmittelbefugnis und Fortsetzungsfeststellungsinteresse eines Beigeladenen [hier: Gemeinde] zur Verteidigung gegen angekündigte Ersatzansprüche; Antrag auf Nutzungsänderung und Zurückstellunng nach Veränderungssperre

BVerwG, Urteil vom 16.10.1987 - Aktenzeichen 4 C 35.85

DRsp Nr. 2009/19854

Rechtsmittelbefugnis und Fortsetzungsfeststellungsinteresse eines Beigeladenen [hier: Gemeinde] zur Verteidigung gegen angekündigte Ersatzansprüche; Antrag auf Nutzungsänderung und Zurückstellunng nach Veränderungssperre

1. Ein berechtigtes Interesse einer Gemeinde an der Feststellung, daß ein erledigter Widerspruchsbescheid der nächsthöheren Behörde rechtswidrig war, kann sich mit Rücksicht auf Ersatzansprüche, die ihr vom Bauwerber wegen ihres ursprünglichen Verwaltungsakts angekündigt worden sind, daraus ergeben, daß sie sich gegen solche Ansprüche wirksam verteidigen will. 2. Ist auf Antrag der Gemeinde vom Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit eines Widerspruchsbescheids festgestellt worden, mit dem die Widerspruchsbehörde die Zurückstellung eines Baugesuchs aufgehoben hatte, so folgt für den zum Rechtsstreit beigeladenen Bauwerber die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels erforderliche materielle Beschwer daraus, daß bei Rechtskraft der getroffenen Feststellung im Hinblick auf von ihm wegen der Zurückstellung gegen die klagende Gemeinde angekündigte Ersatzansprüche zugleich auch die Rechtmäßigkeit der Zurückstellung bindend festgestellt wäre.