FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.10.2001
2 K 359/97
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei engem sachlichen Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag; Grunderwerbsteuer

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 2 K 359/97

DRsp Nr. 2002/9574

Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei engem sachlichen Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag; Grunderwerbsteuer

1. Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und dem bereits zuvor abgeschlossenen Bauvertrag ist anzunehmen, wenn der Grundstücksverkäufer und das Bauunternehmen insoweit miteinander verbunden waren, als beide bei den Vertragsabschlüssen durch ein und dieselbe Firma vertreten wurden und der Erwerber somit im Augenblick des Abschlusses der Grundstückskaufvertrags gegenüber einem mit dem Grundstücksverkäufer verbundenen Bauunternehmen hinsichtlich der Bebauung des Grundstücks gebunden war.2. Der enge sachliche Zusammenhang entfällt nicht dadurch, dass das Gebäude nicht vom ursprünglich beauftragten Bauunternehmen, sondern von einem anderen Bauunternehmen errichtet worden ist, wenn die Bauausführung durch das andere Bauunternehmen in Fortsetzung der bereits seit Abschluss des Grundstückskaufvertrags bestehenden Bindung hinsichtlich der Bebauung erfolgt ist.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: