OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.09.2020
1 E 579/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 23 L 2862/18

Gegenstands des Verfahrens als maßgeblich für die Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Anspruchs eines Beamten auf Auszahlung von ungekürzten Versorgungsbezügen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2020 - Aktenzeichen 1 E 579/19

DRsp Nr. 2020/14012

Gegenstands des Verfahrens als maßgeblich für die Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Anspruchs eines Beamten auf Auszahlung von ungekürzten Versorgungsbezügen

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 14.323,40 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als die nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichterin.

Die Streitwertbeschwerde ist zulässig und begründet. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren war auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag festzusetzen.