Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 14.323,40 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. §
Die Streitwertbeschwerde ist zulässig und begründet. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren war auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag festzusetzen.
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