Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt. Mit der Beschwerde erstrebt der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin eine Festsetzung auf 50.000,00 DM und begründet dies damit, dass die Antragsgegnerin zu 2) von dem Werklohn einen Betrag von 200.000,00 DM unter Berufung auf Mängelrügen zurückhalte. Das Interesse an der Beweisaufnahme über die behaupteten Mängel müsse nach dem zurückbehaltenen Betrag unter Berücksichtigung eines Abschlages für das selbständige Beweisverfahren bemessen werden.
Die gemäß §§
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