OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.01.2001
22 W 72/00
Normen:
ZPO §§ 485 ff. ;
Fundstellen:
BauR 2001, 687 (Ls)
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 11 OH 1/00

Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens - Mangelbeseitigungskosten - Minderwert - Einleitung durch Auftragnehmer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2001 - Aktenzeichen 22 W 72/00

DRsp Nr. 2001/6530

Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens - Mangelbeseitigungskosten - Minderwert - Einleitung durch Auftragnehmer

»Der Gegenstandswert eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung behaupteter Mängel eines Bauwerks ist auch dann nach dem - einfachen - Betrag der Mängelbeseitigungskosten und/oder des Minderwerts zu bemessen, wenn der Auftragnehmer das Beweisverfahren einleitet, um sich gegen ein vom Auftraggeber geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht an einem die angenommenen Mängelbeseitigungskosten übersteigenden Teil der Werklohnforderung zu wehren.«

Normenkette:

ZPO §§ 485 ff. ;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt. Mit der Beschwerde erstrebt der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin eine Festsetzung auf 50.000,00 DM und begründet dies damit, dass die Antragsgegnerin zu 2) von dem Werklohn einen Betrag von 200.000,00 DM unter Berufung auf Mängelrügen zurückhalte. Das Interesse an der Beweisaufnahme über die behaupteten Mängel müsse nach dem zurückbehaltenen Betrag unter Berücksichtigung eines Abschlages für das selbständige Beweisverfahren bemessen werden.

Die gemäß §§ 9 Abs. 2 S. 1 BRAGO, 25 Abs. 3 S. 1 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.