BayObLG - Beschluss vom 28.09.2001
Verg 13/01
Normen:
GKG § 12a ; BRAGO § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 34
JurBüro 2002, 144
OLGReport-BayObLG 2002, 76
Vorinstanzen:
Vergabekammer Südbayern 120.3 - 3194.1 - 23 - 06/01,

Gegenstandswert des Verfahrens vor Vergabekammer

BayObLG, Beschluss vom 28.09.2001 - Aktenzeichen Verg 13/01

DRsp Nr. 2002/734

Gegenstandswert des Verfahrens vor Vergabekammer

»Der Gegenstandswert des Verfahrens vor der Vergabekammer ist in entsprechender Anwendung des § 12 a Abs. 2 GKG8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO) mit 5 % der Auftragssumme anzunehmen.«

Normenkette:

GKG § 12a ; BRAGO § 8 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Aus einem bei der Vergabekammer Südbayern im Zusammenhang mit der Sanierung eines Stadions durchgeführten Nachprüfungsverfahren hat die Antragstellerin gegen die Vergabestelle einen Kostenerstattungsanspruch. Mit Kostenfestsetzungsbescheid der Vergabekammer Südbayern vom 6.8.2001 wurden die der Antragstellerin durch die anwaltliche Vertretung erwachsenen notwendigen Aufwendungen im Nachprüfungsverfahren auf 2889,56 DM festgesetzt. Die Vergabekammer hat ihrer Kostenfestsetzung einen Gegenstandswert von 4171^0,60 DM (= 5 % der Auftragssumme in Höhe von 834212,00 DM) zu Grunde gelegt.

Mit ihrer am 14.8.2001 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 13.8.2002 wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass die Vergabekammer den Gegenstandswert gemäß § 12a Abs. 2 GKG mit 5 % der Auftragssumme bemessen hat. Sie beantragt, den Kostenfestsetzungsbescheid der Vergabekammer hinsichtlich des Gegenstandswerts auf 834212,00 DM abzuändern und unter Berücksichtigung dieses Gegenstandswerts eine Neuberechnung der notwendigen Auslagen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vorzunehmen.

II.