I.
Aus einem bei der Vergabekammer Südbayern im Zusammenhang mit der Sanierung eines Stadions durchgeführten Nachprüfungsverfahren hat die Antragstellerin gegen die Vergabestelle einen Kostenerstattungsanspruch. Mit Kostenfestsetzungsbescheid der Vergabekammer Südbayern vom 6.8.2001 wurden die der Antragstellerin durch die anwaltliche Vertretung erwachsenen notwendigen Aufwendungen im Nachprüfungsverfahren auf 2889,56 DM festgesetzt. Die Vergabekammer hat ihrer Kostenfestsetzung einen Gegenstandswert von 4171^0,60 DM (= 5 % der Auftragssumme in Höhe von 834212,00 DM) zu Grunde gelegt.
Mit ihrer am 14.8.2001 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 13.8.2002 wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass die Vergabekammer den Gegenstandswert gemäß §
II.
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