OLG München - Beschluss vom 27.08.2018
24 W 725/18
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 9 Abs. 1 S. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1;

Gegenstandswert eines Antrags auf Zahlung einer Rente zum Ersatz eines Haushaltsführungsschadens bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres verbunden mit einem Feststellungsantrag für die Zeit danach

OLG München, Beschluss vom 27.08.2018 - Aktenzeichen 24 W 725/18

DRsp Nr. 2019/1188

Gegenstandswert eines Antrags auf Zahlung einer Rente zum Ersatz eines Haushaltsführungsschadens bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres verbunden mit einem Feststellungsantrag für die Zeit danach

1. Wird der Antrag auf Zahlung einer Rente zum Ersatz eines Haushaltsführungsschadens wegen deren teilweise angenommener zeitlichen Beschränkung bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres mit einem diesbezüglichen Feststellungsantrag für die Zeit nach Vollendung des 75. Lebensjahres verbunden, so verbleibt es für die Bemessung des Gebührenstreitwerts (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 9 Satz 1 ZPO) beim dreieinhalbfachen Jahreswert des Rentenbezugs. Der funktional an die Stelle des auf Rentenzahlung gerichteten Antrags tretende Feststellungsantrag erhöht den Streitwert nicht.2. Der bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts eines positiven Feststellungantrags regelmäßig vorgenommene Abschlag von 20% gegenüber einem entsprechenden Leistungsantrag hat seinen Grund in der fehlenden Vollstreckbarkeit eines Feststellungsurteils. Geht es um die Feststellung der Pflicht zum Ersatz eines nur möglichen künftigen Schadens, kommen nach freiem Ermessen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO) mit Blick auf die Höhe des Risikos eines Schadenseintritts weitere Abschläge in Betracht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 28.11.1990 - VIII ZB 27/90).

Tenor

1. 2.