BGH - Beschluß vom 28.11.1990
VIII ZB 27/90
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
AnwBl 1992, 451
BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 2
DRsp IV(408)176a
LM § 3 ZPO Nr. 72
MDR 1991, 526
NJW-RR 1991, 509
WM 1991, 657

Streitwert bei Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftigen Schadens

BGH, Beschluß vom 28.11.1990 - Aktenzeichen VIII ZB 27/90

DRsp Nr. 1992/911

Streitwert bei Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftigen Schadens

»Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens bemißt sich nicht nur nach der Höhe des drohenden Schadens, sondern auch danach, wie hoch oder wie gering das Risiko eines Schadenseintritts und einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Beklagten durch den Feststellungskläger ist.«

Normenkette:

ZPO § 3 ;

a. »Für Klagen auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses (positive Feststellungsklage) hat sich in der Praxis die Bemessung nach einem entsprechenden Leistungsantrag, jedoch - wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit - mit einem Abschlag von 20% allgemein durchgesetzt ... . Dabei handelt es sich aber nur um einen Anhalt für den Regelfall; denn bei jeder nach § 3 ZPO vorzunehmenden Bewertung ist vor allem auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, soweit sie für das wirtschaftliche Interesse des (Rechtsmittel-)Klägers an der Erreichung des prozessualen Ziels von Bedeutung sind ... . Eine schematische Betrachtungsweise wird dem Gebot der Einzelfallbewertung nicht gerecht.