OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.10.2018
Verg 18/18
Normen:
GKG § 50 Abs. 2;

Gegenstandswert eines Vergabenachprüfungsverfahrens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.10.2018 - Aktenzeichen Verg 18/18

DRsp Nr. 2022/18015

Gegenstandswert eines Vergabenachprüfungsverfahrens

1. Der Gegenstandswert eines Vergabenachprüfungsverfahrens bemisst sich nach dem Gesamtauftragswert. 2. Da der Auftrag zur Zeit des Nachprüfungsverfahrens typischerweise noch nicht erteilt ist und die Auftragssumme dementsprechend noch nicht feststeht, ist regelmäßig auf die Summe des Angebots abzustellen, das der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren eingereicht hat, weil er mit dem Nachprüfungsantrag seine Chance auf den Auftrag wahren will. 3. Hat der Antragsteller ein Angebot nicht eingereicht, so ist auch der Rückgriff auf die Vorstellungen des öffentlichen Auftraggebers zulässig, die sich etwa in der Bereitstellung von Haushaltsmitteln in bestimmter Höhe manifestiert haben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Gebührenbeschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 18. Februar 2018 (VK 2-122/17) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 50 Abs. 2;

Gründe

I.