OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.08.2014
11 Verg 3/14
Normen:
GWB § 128 Abs. 2; GWB § 128 Abs. 3 S. 6;
Vorinstanzen:
VK Hessen, vom 12.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 69d VK-12/14

Gegenstandswert eines VergabenachprüfungsverfahrensUmfang der gerichtlichen Kontrolle der Gebührenfestsetzung durch die Vergabekammer

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.08.2014 - Aktenzeichen 11 Verg 3/14

DRsp Nr. 2014/14668

Gegenstandswert eines Vergabenachprüfungsverfahrens Umfang der gerichtlichen Kontrolle der Gebührenfestsetzung durch die Vergabekammer

1. Sofern der Gebührenfestsetzung Gebührentabellen zugrundegelegt werden, die sich am Bruttoauftragswert orientieren, ist der Wert des Angebots des Antragstellers des Nachprüfungsverfahrens maßgeblich, soweit es Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist. 2. Die Kontrolle der Gebührenfestsetzung der Vergabekammern beschränkt sich auf die Prüfung von Ermessensfehlern; das Gericht ist nicht berechtigt, im Fall des Vorliegens von Ermessensfehlern ihr Ermessen an die Stelle der Vergabekammer zu stellen.

Der Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 12.5.2014 wird hinsichtlich der unter II. erfolgten Gebührenfestsetzung aufgehoben. Die Sache wird insoweit an die 2. Vergabekammer zur erneuten Prüfung und Festsetzung der Gebühr zurückverwiesen.

Normenkette:

GWB § 128 Abs. 2; GWB § 128 Abs. 3 S. 6;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 11.212,50 € für ein mit Beschluss vom 12.05.2014 eingestelltes Vergabenachprüfungsverfahren.