Gegenstandswert für das Verfahren vor der Vergabekammer
OLG München, Beschluss vom 25.06.2003 - Aktenzeichen Verg 9/03
DRsp Nr. 2004/19831
Gegenstandswert für das Verfahren vor der Vergabekammer
»Der Gegenstandswert des Verfahrens vor der Vergabekammer ist in entsprechender Anwendung des § 12a Abs. 2GKG (§ 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO) mit 5% der Brutto-Auftrags- oder Angebotssumme anzunehmen (siehe schon BayObLG, Beschl. v. 28.9.2001 - Verg 13/01, BayObLGReport 2002, 76).«