LAG Nürnberg - Beschluss vom 03.03.2020
2 Ta 10/20
Normen:
Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I Nr. 20; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I Nr. 21.3; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I Nr. 25.1;
Fundstellen:
BB 2020, 1203
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 714/19

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage und Feststellungsklage bei Probezeitkündigung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 03.03.2020 - Aktenzeichen 2 Ta 10/20

DRsp Nr. 2020/6590

Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage und Feststellungsklage bei Probezeitkündigung

Erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, kombiniert mit einer allgemeinen Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, gegen eine Probezeitkündigung mit dem Argument, der Arbeitgeber habe keinen Grund für die Kündigung, so ist nicht nur die Dauer der Kündigungsfrist im Streit. Als Gegenstandswert ist daher regelmäßig die Vergütung für ein Vierteljahr festzusetzen.

1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 21.11.2019 Aktenzeichen: 4 Ca 714/19 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 17.01.2020 abgeändert.

2. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 13.657,67 € festgesetzt, der Mehrwert für den Vergleich wird auf 184,77 € festgesetzt.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I Nr. 20; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I Nr. 21.3; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I Nr. 25.1;

Gründe:

I.

Die Parteien stritten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und um (Zwischen-) Zeugniserteilung.