LAG Nürnberg - Beschluss vom 19.03.2020
2 Ta 15/20
Normen:
GKG § 45 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 02.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 477/19

Gegenstandswerterhöhung durch einen Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung im Bestandsschutzverfahren

LAG Nürnberg, Beschluss vom 19.03.2020 - Aktenzeichen 2 Ta 15/20

DRsp Nr. 2020/6071

Gegenstandswerterhöhung durch einen Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung im Bestandsschutzverfahren

Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ist, wenn er im Bestandsschutzverfahren gestellt wird, werterhöhend nur dann zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn er in einem Vergleich mitgeregelt wurde und dort eine Regelung enthält, oder wenn er ausdrücklich als unbedingter Antrag gestellt wurde.

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth - Kammer Hof - vom 02.01.2020, Az. 2 Ca 477/19 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 S. 2;

Gründe:

A.

Die Parteien stritten im Hauptsacheverfahren um den Bestand des Arbeitsverhältnisses, um Zeugniserteilung und um Weiterbeschäftigung. Der Kläger hatte sich u.a. gegen die Kündigung vom 28.06.2019 zum 31.01.2020 gewandt. Wegen des genauen Wortlauts der angekündigten Anträge wird auf die Klageschrift verwiesen. Das Monatseinkommen des Klägers betrug 3.710,- €.

Das Verfahren endete durch gerichtlich festgestellten Vergleich. Darin einigten sich die Parteien u.a. auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2020, eine Abfindungszahlung und die Erteilung eines Zeugnisses mit inhaltlichen Vorgaben. Wegen des genauen Wortlauts des Vergleichs wird auf Blatt 64 f der Akten verwiesen.