BGH - Beschluss vom 25.04.2018
V ZR 181/17
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 3; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 278/15
OLG Köln, vom 22.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 141/16

Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens

BGH, Beschluss vom 25.04.2018 - Aktenzeichen V ZR 181/17

DRsp Nr. 2018/6236

Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens

Die Rechtmittelbeschwer der Partei, die mit ihren auf Herausgabe sowie auf Schadensersatz für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs gerichteten Klageanträgen insgesamt unterlegen ist, bemisst sich nach dem Antrag mit dem höheren Wert; dasselbe gilt in analoger Anwendung von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG für die Bemessung des Streitwerts.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des Senats vom 22. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 3; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.