BGH - Beschluss vom 11.04.2018
VII ZR 252/15
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 44 HKO 129/10
OLG Dresden, vom 19.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 1493/14

Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts; Wertaddition bei der Klage von Streitgenossen oder deren Inanspruchnahme durch eine Klage

BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - Aktenzeichen VII ZR 252/15

DRsp Nr. 2018/5514

Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts; Wertaddition bei der Klage von Streitgenossen oder deren Inanspruchnahme durch eine Klage

Bei der Klage von Streitgenossen oder deren Inanspruchnahme durch eine Klage findet eine Wertaddition nicht statt, wenn die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind. Von wirtschaftlicher Identität ist bei gegen Gesamtschuldner gerichteten Ansprüchen auszugehen.

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in Höhe von 1.592.869,99 € in dem Beschluss des Senats vom 7. Februar 2018 wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin zu 2 und den Beklagten zu 1 bis 3 ein Teilgegenstandswert in Höhe von 802.738,60 € und auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin zu 1 und den Beklagten zu 1 und 2 ein Teilgegenstandswert in Höhe von 790.131,89 € entfällt.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Gründe

I.

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gibt keinen Anlass zur Erhöhung des Gegenstandswerts im beantragten Umfang.