Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in Höhe von 1.592.869,99 € in dem Beschluss des Senats vom 7. Februar 2018 wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin zu 2 und den Beklagten zu 1 bis 3 ein Teilgegenstandswert in Höhe von 802.738,60 € und auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin zu 1 und den Beklagten zu 1 und 2 ein Teilgegenstandswert in Höhe von 790.131,89 € entfällt.
I.
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gibt keinen Anlass zur Erhöhung des Gegenstandswerts im beantragten Umfang.
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