BGH - Beschluss vom 08.11.2022
II ZR 74/21
Normen:
GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 21.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 HKO 34/13
OLG Rostock, vom 22.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 115/14

Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts

BGH, Beschluss vom 08.11.2022 - Aktenzeichen II ZR 74/21

DRsp Nr. 2023/156

Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts

1. Zwar ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Senats nicht statthaft. Allerdings steht dem Kläger in diesem Fall die Gegenvorstellung offen, soweit diese - wie hier - binnen der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird.2. Der Streitwert des Klageantrags, einen Einziehungs- oder Ausschlussbeschluss für nichtig zu erklären, richtet sich regelmäßig nach dem Verkehrswert des Geschäftsanteils des betroffenen Gesellschafters einer GmbH. Anknüpfungspunkt für den Wert kann die Abfindung sein, weil die Abfindung grundsätzlich auf den Verkehrswert des Geschäftsanteils, mithin den Betrag gerichtet ist, den ein Dritter als Erwerber zahlen würde.

Tenor

Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 5. April 2022 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf die Wertstufe bis 3.900.000 € festgesetzt wird.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3;

Gründe

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.