OVG Bremen - Beschluss vom 22.03.2023
1 LA 247/22
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 19.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 775/21

Gehörsverletzung durch Abwesenheit eines Dolmetschers; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines türkischen Staatsangehörigen

OVG Bremen, Beschluss vom 22.03.2023 - Aktenzeichen 1 LA 247/22

DRsp Nr. 2023/4894

Gehörsverletzung durch Abwesenheit eines Dolmetschers; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines türkischen Staatsangehörigen

Die Garantie rechtlichen Gehörs im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist nicht verletzt, wenn es der Beteiligte versäumt, sich unter Einsatz der ihm nach der Prozessordnung zur Verfügung stehenden Mittel rechtliches Gehör zu verschaffen.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 19. August 2022 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

I. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten.