BGH - Beschluss vom 09.07.2014
VII ZR 161/13
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 3; BGB § 212 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4;
Fundstellen:
BauR 2014, 1775
BauR 2017, 948
NJW 2014, 3368
NZBau 2014, 5
NZBau 2014, 621
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen I-21 U 59/12
LG Essen, vom 16.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 300/10

Gehörsverstoß im Zusammenhang mit dem Neubeginn einer Verjährung bei Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten; Mängelgwährleistung im Zusammenhang mit der Errichtung einer Glasfassade

BGH, Beschluss vom 09.07.2014 - Aktenzeichen VII ZR 161/13

DRsp Nr. 2014/11894

Gehörsverstoß im Zusammenhang mit dem Neubeginn einer Verjährung bei Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten; Mängelgwährleistung im Zusammenhang mit der Errichtung einer Glasfassade

Tenor

Der Beschwerde der Beklagten zu 5 wird stattgegeben.

Das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. April 2013 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 2.158.873,10 €

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 3; BGB § 212 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 5 auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin beauftragte unter Einbeziehung der VOB/B (1996) die Beklagte zu 5 im Jahr 1998 zu einem Pauschalpreis von netto 2.000.030 DM mit der Lieferung und Montage einer Stahl-Glas-Fassade. In dem der Auftragsvergabe zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis heißt es unter Ziffer 5.5.0:

Die Verglasung gehört zur Leistung. Es dürfen nur einwandfreie, plane und unbeschädigte Glaseinheiten eingebaut werden. Die Glasdicken sind gemäß der statischen Erfordernisse und der bauphysikalischen Forderungen zu ermitteln, dürfen aber die in den einzelnen Glastypen beschriebenen Mindestdicken nicht unterschreiten.