BayObLG - Beschluss vom 09.10.2019 201 ObOWi 963/19
Normen:
OWiG § 79 Abs. 6;
Geldbuße wegen Zweckentfremdung von WohnraumFeststellungspflicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betroffenen bei relativ hohen GeldbußenAusrichtung des Sanktionierungscharakters von Geldbußen direkt am BetroffenenBerücksichtigung zwischenzeitlicher Verschlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Feststellung möglicher Vermögensvorteile
BayObLG, Beschluss vom 09.10.2019 - Aktenzeichen 201 ObOWi 963/19
DRsp Nr. 2021/14125
Geldbuße wegen Zweckentfremdung von WohnraumFeststellungspflicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betroffenen bei relativ hohen GeldbußenAusrichtung des Sanktionierungscharakters von Geldbußen direkt am BetroffenenBerücksichtigung zwischenzeitlicher Verschlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Feststellung möglicher Vermögensvorteile
1. Bei der Verhängung einer relativ hohen Geldbuße (hier: 45.000 bzw. 30.000 Euro) sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, die notfalls im Wege der Schätzung anhand konkreter Schätzgrundlagen zu treffen sind, geboten. Denn von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betroffenen hängt es ab, wie empfindlich und nachhaltig ihn die Geldbuße trifft (u.a. Anschluss an KG, Beschl. v. 05.11.1998 - 2 Ss 371/98 bei juris und OLG Bamberg, Beschl. v. 19.03.2018 - 3 Ss OWi 270/18 = GewArch 2018, 250 = StraFo 2018, 309).
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