BGH - Urteil vom 17.05.2018
I ZR 252/16
Normen:
VO (EG) 1924/2006 Art. 1 Abs. 4; VO (EG) 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 1; VO (EG) 1924/2006 Art. 5; VO (EG) 1924/2006 Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1; UWG § 3a; GRCh Art. 15 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2018, 1266
MDR 2018, 1453
MMR 2018, 847
NJW-RR 2019, 31
WRP 2018, 1461
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 51/15
OLG Stuttgart, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 37/16

Gelten des Verbots von gesundheitsbezogenen Angaben für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent auf Angaben auf Behältnissen auch für gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung für derartige Getränke; Bezeichnung eines Bieres mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in der Werbung als bekömmlich hinsichtlich Vorliegens einer unzulässigen gesundheitsbezogenen Angabe

BGH, Urteil vom 17.05.2018 - Aktenzeichen I ZR 252/16

DRsp Nr. 2018/15864

Gelten des Verbots von gesundheitsbezogenen Angaben für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent auf Angaben auf Behältnissen auch für gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung für derartige Getränke; Bezeichnung eines Bieres mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in der Werbung als "bekömmlich" hinsichtlich Vorliegens einer unzulässigen gesundheitsbezogenen Angabe

a) Das in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgesehene Verbot gesundheitsbezogener Angaben für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist nicht auf Angaben auf Behältnissen beschränkt, in denen diese Getränke vertrieben werden, sondern gilt auch für gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung für derartige Getränke.b) Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt außerdem dann vor, wenn mit der Angabe zum Ausdruck gebracht wird, der dauerhafte Verzehr eines Lebensmittels sei der Gesundheit nicht abträglich.