BAG - Urteil vom 28.07.2010
5 AZR 521/09
Normen:
BRTV-Bau § 3; BRTV-Bau § 15;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 332
BAGE 135, 197
EBE/BAG 2010, 162
MDR 2011, 371
NZA 2010, 1241
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 21.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 58/09
ArbG Dortmund, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3785/08

Geltendmachung einer Ausgleichsforderung für ein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto; Entbehrlichkeit der schriftlichen Geltendmachung zur Wahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist

BAG, Urteil vom 28.07.2010 - Aktenzeichen 5 AZR 521/09

DRsp Nr. 2010/17499

Geltendmachung einer Ausgleichsforderung für ein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto; Entbehrlichkeit der schriftlichen Geltendmachung zur Wahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist

Die vorbehaltlose Mitteilung eines Arbeitgebers an den Arbeitnehmer über den Stand des für ihn geführten Arbeitszeitkontos stellt dessen Saldo ebenso streitlos wie eine Lohn- oder Gehaltsmitteilung die darin ausgewiesene Geldforderung.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. April 2009 - 9 Sa 58/09 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26. November 2008 - 5 Ca 3785/08 - teilweise abgeändert.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.125,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2008 zu zahlen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BRTV-Bau § 3; BRTV-Bau § 15;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Auszahlung eines Guthabens auf einem Arbeitszeitkonto.

Der Kläger war bis zum 14. Mai 2008 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 (im Folgenden: BRTV-Bau) Anwendung.

§§ 3, 15 BRTV-Bau lauten auszugsweise:

"§ 3

Arbeitszeit

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