VGH Bayern - Beschluss vom 02.10.2018
2 ZB 16.2168
Normen:
BauGB § 34; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1; WEG § 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 15.1828

Geltendmachung einer einmauernden bzw. erdrückenden Wirkung eines Neubauvorhabens auf eine Eigentumswohnung; Umfang des baurechtlichen Nachbarschutzes des Sondereigentums

VGH Bayern, Beschluss vom 02.10.2018 - Aktenzeichen 2 ZB 16.2168

DRsp Nr. 2018/16013

Geltendmachung einer einmauernden bzw. erdrückenden Wirkung eines Neubauvorhabens auf eine Eigentumswohnung; Umfang des baurechtlichen Nachbarschutzes des Sondereigentums

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1; WEG § 13 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des erstgerichtlichen Urteils.