Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei X. & E. aus N. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der von dem Kläger (allein) gerügte Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs nach §
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