OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.04.2020
1 A 4325/19.A
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4130/17

Geltendmachung einer Gehörsverletzung im Hinblick auf asylrelevante Tatsachen; Abgrenzung zwischen rechtlichem Gehör und Tatsachen- und Beweiswürdigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2020 - Aktenzeichen 1 A 4325/19.A

DRsp Nr. 2020/6160

Geltendmachung einer Gehörsverletzung im Hinblick auf asylrelevante Tatsachen; Abgrenzung zwischen rechtlichem Gehör und Tatsachen- und Beweiswürdigung

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei X. & E. aus N. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe

I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der von dem Kläger (allein) gerügte Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.