Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. November 2013 wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten von Seiten der Beklagten und der Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, sofern diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen einen rückwärtigen Anbau an das Wohnhaus der Beigeladenen.
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