OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.08.2014
1 A 10252/14.OVG
Normen:
BauNVO § 22;
Fundstellen:
BauR 2015, 239
ZfBR 2015, 394
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 05.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 705/13 KO

Geltendmachung einer Verletzung des § 22 BauNVO zu Lasten des Grundstückseigentümers eines Reihenhauses

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.08.2014 - Aktenzeichen 1 A 10252/14.OVG

DRsp Nr. 2014/16048

Geltendmachung einer Verletzung des § 22 BauNVO zu Lasten des Grundstückseigentümers eines Reihenhauses

Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verletzung des § 22 BauNVO zu Lasten eines Grundstückseigentümers eines Reihenhauses anzunehmen ist, kommt es allein auf die Verhältnisse innerhalb der jeweiligen Hausgruppe an.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. November 2013 wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten von Seiten der Beklagten und der Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, sofern diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 22;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen einen rückwärtigen Anbau an das Wohnhaus der Beigeladenen.