VGH Bayern - Beschluss vom 16.10.2018
1 ZB 18.32333
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
VG München, vom 20.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 25 K 17.45860

Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung

VGH Bayern, Beschluss vom 16.10.2018 - Aktenzeichen 1 ZB 18.32333

DRsp Nr. 2018/17024

Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor bzw. ist nicht dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

Mit dem Zulassungsantrag wird geltend gemacht, dass es sich bei dem Urteil des Verwaltungsgerichts um eine Überraschungsentscheidung handle. In der mündlichen Verhandlung habe das Gericht keine Zweifel an den ärztlichen Attesten geäußert, die eine Vergiftung der Geschwister des Klägers belegten. Auch sei im Verlauf der mündlichen Verhandlung in keiner Weise ersichtlich gewesen, dass das Gericht den Hauptvortrag des Klägers, dass er von der Regierung Kabilas verfolgt werde, nicht als glaubwürdig einschätzen werde. Die Aussage des Gerichts, dass der Kläger gesund und arbeitsfähig sei, sei angesichts des nicht angezweifelten Vorliegens seiner Augenerkrankung als überraschend im Sinn eines Gehörsverstoßes zu werten.