OVG Saarland - Beschluss vom 29.10.2018
2 A 307/18
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 16.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 868/17

Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Aslyverfahren; Behauptetes Interesse der Sicherheitskräfte des Heimatstaats eines Asylbewerbers an seiner Person

OVG Saarland, Beschluss vom 29.10.2018 - Aktenzeichen 2 A 307/18

DRsp Nr. 2019/4115

Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Aslyverfahren; Behauptetes Interesse der Sicherheitskräfte des Heimatstaats eines Asylbewerbers an seiner Person

Das verfassungsrechtlich verankerte Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dem Gehörsgebot (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) wird regelmäßig genügt, wenn sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für seine Entscheidung primär relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat. Ein Verstoß gegen das Gehörsgebot kann in dem Zusammenhang erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.