OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.01.2018
2 L 103/17
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 18.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 57/16

Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Asylverfahren; Vorliegen eines erheblichen Grundes für eine Terminsverlegung im Asylverfahren

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.01.2018 - Aktenzeichen 2 L 103/17

DRsp Nr. 2019/12702

Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Asylverfahren; Vorliegen eines erheblichen Grundes für eine Terminsverlegung im Asylverfahren

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 18. September 2017 - 3 A 57/16 MD - hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG liegen nicht vor. Nach § 78 Abs. 3 AsylG ist die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sind gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG darzulegen.

1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen, denn die Klägerin hat keinen in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel hinreichend dargelegt.

a) Die Klägerin vermag mit ihrer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) nicht durchzudringen.