VGH Bayern - Beschluss vom 06.12.2021
24 ZB 21.30605
Normen:
VwGO § 108 Abs. 2;

Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 06.12.2021 - Aktenzeichen 24 ZB 21.30605

DRsp Nr. 2022/916

Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

1. Der gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO darzulegende Gehörsverstoß muss in der gerügten Entscheidung selbst liegen, nicht in einer nach Ansicht des Rügenden unzutreffenden Beurteilung eines Gehörsverstoßes der Vorinstanz im Rahmen eines Rechtsmittelzulassungsverfahrens.2. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar.

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VwGO § 108 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 2021 und macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt.