Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer Werklohnforderung aus einer Bürgschaft in Anspruch.
Die Klägerin als Auftragnehmerin (= AN) schloss am 1. Juli 1996 mit der Firma H. GmbH i.L. (im Folgenden: Auftraggeberin = AG) einen Generalunternehmervertrag unter Vereinbarung der VOB/B.
Der Vertrag enthält folgende Bestimmungen:
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