OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.08.2023
19 B 875/22
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; VwGO § 152a Abs. 5 S. 4; ZPO § 343 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 432/22

Geltendmachung eines Bewertungsfehlers wegen Zugrundelegung eines unzutreffenden Bewertungszeitraums

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.08.2023 - Aktenzeichen 19 B 875/22

DRsp Nr. 2023/11447

Geltendmachung eines Bewertungsfehlers wegen Zugrundelegung eines unzutreffenden Bewertungszeitraums

Einzelfall eines geltend gemachten Bewertungsfehlers wegen Zugrundelegung eines unzutreffenden Bewertungszeitraums.

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 10. August 2022 bleibt aufrechterhalten.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; VwGO § 152a Abs. 5 S. 4; ZPO § 343 S. 1;

[Gründe]

Der Senat entscheidet durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

Nachdem der Senat der Anhörungsrüge der Antragsteller nach § 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO abgeholfen hat, indem er das Verfahren fortführt, entscheidet er erneut über ihre Eilbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen. Nach § 152a Abs. 5 Satz 4 VwGO i. V. m. § 343 Satz 1 ZPO ist auszusprechen, dass die angegriffene Entscheidung aufrechterhalten bleibt, soweit die Entscheidung im fortgeführten Verfahren mit ihr übereinstimmt. Letzteres ist hier vollständig der Fall. Die Eilbeschwerde bleibt auch unter Berücksichtigung der mit der Anhörungsrüge geltend gemachten Gesichtspunkte erfolglos.