OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.07.2015
7 B 700/15
Normen:
BauGB § 33;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 276/15

Geltendmachung eines Zusammenhangs zwischen einer angefochtenen Baugenehmigung für einen Lebensmittelvollsortimenter und der Änderung des entsprechenden Bebauungsplanes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2015 - Aktenzeichen 7 B 700/15

DRsp Nr. 2015/13859

Geltendmachung eines Zusammenhangs zwischen einer angefochtenen Baugenehmigung für einen Lebensmittelvollsortimenter und der Änderung des entsprechenden Bebauungsplanes

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 33;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das eine erforderliche Antragsbefugnis entgegen den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vorliegt, hat die Antragstellerin auch mit ihrer Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargelegt.