BVerwG - Beschluß vom 17.02.1989
4 B 28.89
Normen:
BGB § 242; VwGO § 58 Abs. 2; VwGO § 70 Abs. 1;
Fundstellen:
Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 87
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen/Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.11.1988 - 6 A 28/86,

Geltendmachung nachbarrechtlicher Abwehransprüche bei nicht bekanntgegebener Baugenehmigung; Beginn und Dauer der Widerspruchsfrist; Verwirkung

BVerwG, Beschluß vom 17.02.1989 - Aktenzeichen 4 B 28.89

DRsp Nr. 2009/19866

Geltendmachung nachbarrechtlicher Abwehransprüche bei nicht bekanntgegebener Baugenehmigung; Beginn und Dauer der Widerspruchsfrist; Verwirkung

1. a) Zwar läßt sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis eine Pflicht ableiten, nach Erkennen einer Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen möglichst ungesäumt nachbarliche Einwendungen geltend zu machen, wenn dem Nachbarn nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er ohne ausreichenden Grund mit seinen Einwendungen länger als notwendig zugewartet hat. b) Für diesen Nachbarn läuft die Widerspruchsfrist nach § 70 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 VwGO so, als sei ihm die Baugenehmigung in dem Zeitpunkt amtlich bekanntgegeben worden, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen; er muß also nicht unverzüglich, sondern - zumindest im Regelfall - nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnis Widerspruch erheben.