Die Klägerin begehrt Werklohn als Abschlags-, hilfsweise als Schlusszahlung.
Sie führte für den Beklagten Schreinerarbeiten aus. Nach ihrem Vortrag waren Abschlagszahlungen vereinbart. Ihre Leistungen rechnete sie mit Schlussrechnung vom 3. April 2003 in Höhe von 13.552,21 EUR ab.
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