BGH - Urteil vom 08.12.2005
VII ZR 191/04
Normen:
ZPO § 264 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 392
BauR 2006, 414
MDR 2006, 646
NJW-RR 2006, 390
NZBau 2006, 175
ZfBR 2006, 237
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 16.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen I-23 U 38/04
LG Düsseldorf, vom 29.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 215/03

Geltendmachung von Abschlagszahlungen und der Schlusszahlung im Bauprozess

BGH, Urteil vom 08.12.2005 - Aktenzeichen VII ZR 191/04

DRsp Nr. 2006/369

Geltendmachung von Abschlagszahlungen und der Schlusszahlung im Bauprozess

»Macht der Unternehmer mit der Berufung hilfsweise zu seiner Abschlagsforderung den Schlussrechnungsbetrag geltend, ohne dass eine spätere Veränderung eingetreten ist, so ist das gemäß § 264 Nr. 1 ZPO nicht als eine Änderung der Klage anzusehen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. November 2004 - VII ZR 128/03, BauR 2005, 400).«

Normenkette:

ZPO § 264 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Werklohn als Abschlags-, hilfsweise als Schlusszahlung.

Sie führte für den Beklagten Schreinerarbeiten aus. Nach ihrem Vortrag waren Abschlagszahlungen vereinbart. Ihre Leistungen rechnete sie mit Schlussrechnung vom 3. April 2003 in Höhe von 13.552,21 EUR ab.