BGH - Urteil vom 08.12.2005
VII ZR 50/04
Normen:
VOB/B § 14 § 16 Nr. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 351
BauR 2006, 517
MDR 2006, 628
NJW-RR 2006, 454
NZBau 2006, 179
ZfBR 2006, 239
ZfIR 2006, 286
Vorinstanzen:
KG, vom 07.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 75/02
LG Berlin, vom 05.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 96 O 108/01

Geltendmachung von Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung

BGH, Urteil vom 08.12.2005 - Aktenzeichen VII ZR 50/04

DRsp Nr. 2006/1016

Geltendmachung von Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung

»a) Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart worden ist, nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. Es findet die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist. Bei ausreichender Grundlage kann der Werklohn gemäß § 287 ZPO geschätzt werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. September 2004 - VII ZR 173/03, BauR 2004, 1937).b) Die Frist von zwei Monaten gilt auch dann, wenn eine Schlussrechnung während eines laufenden Gerichtsverfahrens eingereicht wird.«

Normenkette:

VOB/B § 14 § 16 Nr. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung restlichen Werklohns.

Die Parteien schlossen Anfang 1998 unter Vereinbarung der VOB/B einen Generalübernehmervertrag, in dem die Klägerin die schlüsselfertige Erstellung von bis zu 30 Einfamilienhäusern übernahm.

Für die zu erstellenden Mittelhäuser, Einfamilienhäuser und Reiheneckhäuser wurden Brutto-Festpreise vereinbart.