VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 29.07.2014
3 S 2278/12
Normen:
BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; WHG § 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Geltendmachung von Mängeln eines Bebauungsplans nach Ablauf der Frist des § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB; Beginn der Wirksamkeit eines nach baden-württembergischen Landesrecht festgesetzten Überschwemmungsgebiets

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2014 - Aktenzeichen 3 S 2278/12

DRsp Nr. 2014/16297

Geltendmachung von Mängeln eines Bebauungsplans nach Ablauf der Frist des § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB; Beginn der Wirksamkeit eines nach baden-württembergischen Landesrecht festgesetzten Überschwemmungsgebiets

1. Ist die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Rüge von Mängeln, die dem Plan in seiner ursprünglichen Fassung anhaften, verstrichen, können diese Mängel auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie in der ergänzenden Fassung fortbestehen, es sei denn, im ergänzenden Verfahren werden gerade die betreffenden Belange erstmals oder erneut abgewogen oder zum Anlass neuer Festsetzungen genommen.2. Zur Frage des Beginns der Wirksamkeit eines nach baden-württembergischen Landesrecht festgesetzten Überschwemmungsgebiets (hier offengelassen).3. Zur Frage, was unter den Begriff der "Baugebiete" im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG fällt.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; WHG § 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der die Verlegung eines innerhalb eines Teilorts gelegenen Sportgeländes an einen Standort außerhalb des Siedlungsbereichs ermöglicht.