Der Verwalter kann die Ansprüche bei Mängeln am Gemeinschafts- und am Sondereigentum in gewillkürter Prozeßstandschaft (zur Zahlung an den Verwalter) geltend machen (BGH, BauR 1986, 447). Der beklagte Bauträger kann in diesen Fällen nicht mit restlichen Vergütungsansprüchen aufrechnen, die ihm gegen einzelne Wohnungseigentümer zustehen (BGH, BauR 1992, 88 = NJW 1992, 435).
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