1. Die Beklagte errichtete als Bauträgerin eine Eigentumswohnanlage mit 18 Wohneinheiten. Die Kläger erwarben im Jahre 1984 von der Beklagten jeweils das Sondereigentum an einer zu errichtenden Wohnung, verbunden mit dem Anteil am Miteigentum. Jeder von ihnen schuldet der Beklagten noch eine - der Höhe nach unterschiedliche - restliche Vergütung.
Die Kläger haben wegen verschiedener Mängel am Gemeinschaftseigentum Klage auf Vorschuß zu Händen des Verwalters erhoben; die Beklagte hat sich u.a. im Wege der Hilfsaufrechnung mit ihren Ansprüchen auf restliche Vergütung verteidigt. Das Landgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision erstrebt sie vollständige Klageabweisung.
2. Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
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