BGH - Beschluß vom 26.09.1991
VII ZR 291/90
Normen:
BGB § 387 ; WEG § 21 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2476
BGHR BGB § 387 Aufrechnungsverbot 4
BGHR WEG § 21 Mängelbeseitigung 1
BauR 1992, 88
DB 1992, 571
MDR 1992, 158
NJW 1992, 435
WM 1992, 282
ZfBR 1992, 30

Keine Aufrechnung des Bauträgers mit Restkaufpreisansprüchen gegenüber Eigentümerforderung nach Zahlung an Verwalter wegen Mängelbeseitigung

BGH, Beschluß vom 26.09.1991 - Aktenzeichen VII ZR 291/90

DRsp Nr. 1993/1055

Keine Aufrechnung des Bauträgers mit Restkaufpreisansprüchen gegenüber Eigentümerforderung nach Zahlung an Verwalter wegen Mängelbeseitigung

»Verlangen mehrere Wohnungseigentümer mit Billigung der Gemeinschaft Zahlung von Vorschuß zur Mängelbeseitigung an den Verwalter, so kann der beklagte Bauträger nicht mit Restkaufpreisansprüchen gegen einzelne Wohnungseigentümer aufrechnen.«

Normenkette:

BGB § 387 ; WEG § 21 ;

Gründe:

1. Die Beklagte errichtete als Bauträgerin eine Eigentumswohnanlage mit 18 Wohneinheiten. Die Kläger erwarben im Jahre 1984 von der Beklagten jeweils das Sondereigentum an einer zu errichtenden Wohnung, verbunden mit dem Anteil am Miteigentum. Jeder von ihnen schuldet der Beklagten noch eine - der Höhe nach unterschiedliche - restliche Vergütung.

Die Kläger haben wegen verschiedener Mängel am Gemeinschaftseigentum Klage auf Vorschuß zu Händen des Verwalters erhoben; die Beklagte hat sich u.a. im Wege der Hilfsaufrechnung mit ihren Ansprüchen auf restliche Vergütung verteidigt. Das Landgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision erstrebt sie vollständige Klageabweisung.

2. Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.