OLG Hamm - Urteil vom 08.03.2001
21 U 24/00
Normen:
BGB §§ 633, 634, 635 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1262
NJW-RR 2001, 1460
OLGReport-Hamm 2001, 272

Geltendmachung von Schallschutzmängeln gegenüber dem Bauträger; Gewährleistungsausschluß gegen Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen die ausführenden Unternehmer

OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2001 - Aktenzeichen 21 U 24/00

DRsp Nr. 2001/14083

Geltendmachung von Schallschutzmängeln gegenüber dem Bauträger; Gewährleistungsausschluß gegen Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen die ausführenden Unternehmer

1. Der Bauträger kann sich nur dann auf den gegen Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen die ausführenden Unternehmer vereinbarten Gewährleistungsausschluß berufen, wenn er, wie vertraglich vereinbart, dem Bauherrn eine Liste der ausführenden Unternehmer ausgehändigt hat. 2. Sind mit der vertraglich geschuldeten Ausführung des Bauwerks Luft- und Trittschallwerte nach den erhöhten Anforderungen nach DIN 4109 erreichbar, so sind auch diese geschuldet.