Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der zusammen mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2021 -
die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. März 2020 aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 5. Juni 2020 -
hilfsweise festzustellen, dass der Hauptsache weiterhin aufschiebende Wirkung zukommt,
ist unzulässig.
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