OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.06.2021
13 B 10806/21.OVG
Normen:
AsylG § 36;
Fundstellen:
ZAR 2021, 387
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1015/20

Geltung der Änderung der Ausreisefrist bei stattgebenden Beschlüssen im Abänderungsverfahren

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.06.2021 - Aktenzeichen 13 B 10806/21.OVG

DRsp Nr. 2021/12885

Geltung der Änderung der Ausreisefrist bei stattgebenden Beschlüssen im Abänderungsverfahren

Die in § 37 Abs. 2 AsylG normierte Änderung der Ausreisefrist kraft Gesetzes gilt auch für stattgebende Beschlüsse im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 1 und 2 VwGO, die eine frühere Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m § 36 Abs. 3 und 4 AsylG abändern.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Normenkette:

AsylG § 36;

Gründe

Der zusammen mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2021 - 6 K 1015/20.TR - (13 A 10805/21.OVG) im Schriftsatz vom 14. Juni 2021 gestellte Antrag,

die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. März 2020 aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 5. Juni 2020 - 6 L 1016/20.TR - anzuordnen,

hilfsweise festzustellen, dass der Hauptsache weiterhin aufschiebende Wirkung zukommt,

ist unzulässig.