LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.10.2005
16 Sa 654/05
Normen:
TVG § 1 ; VTV/Bau § 1 II Abschn. V Nr. 37, Abschn. VII Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3150/03

Geltung der Bautarifverträge bei Einbau fremdgelieferter Fenster- und Türelemente - Ausnahmen nur bei wesentlichen Tätigkeiten des Glasereihandwerks - Unbeachtlichkeit der beruflichen Ausbildung von Arbeitnehmern

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.10.2005 - Aktenzeichen 16 Sa 654/05

DRsp Nr. 2006/1546

Geltung der Bautarifverträge bei Einbau fremdgelieferter Fenster- und Türelemente - Ausnahmen nur bei wesentlichen Tätigkeiten des Glasereihandwerks - Unbeachtlichkeit der beruflichen Ausbildung von Arbeitnehmern

»1. Ein Betrieb, von dem arbeitszeitlich überwiegend von Fremdunternehmen bezogene Fenster- und Türelemente in Bauwerken eingebaut werden, führt Trocken- und Montagebauarbeiten aus und wird daher vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge, erfasst.2. Ein vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge ausgenommener Betrieb des Glaserhandwerks liegt nur dann vor, wenn Tätigkeiten ausgeführt werden, die als wesentliche Tätigkeiten dieses Handwerkszweiges anzusehen sind. Ob diese wesentlichen Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegend oder nur zu einem nicht unerheblichen Teil der Gesamtarbeitszeit ausgeführt werden müssen, bleibt offen.3. Wesentliche Tätigkeiten des Glaserhandwerks liegen jedenfalls nicht vor, wenn derartige Tätigkeiten, wie der Einbau von Tür- und Fensterlementen, auch zum Berufsbild eines nichthandwerklichen Berufes (hier:Trockenbaumonteur) gehören.