LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.01.2005
16 Sa 1187/04
Normen:
BBTV § 19 § 24 ; TVG § 1 ; VTV/Bau § 1 II Abschn. VII Nr. 5 ; BGB § 812 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3195/02

Geltung der Bautarifverträge für Ofenbauer bei arbeitszeitlich überwiegender Fliesenverlegung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.01.2005 - Aktenzeichen 16 Sa 1187/04

DRsp Nr. 2005/10872

Geltung der Bautarifverträge für Ofenbauer bei arbeitszeitlich überwiegender Fliesenverlegung

»Ein Betrieb, der Öfen setzt und baut und in diesem Zusammenhang Fliesen verlegt, ist vom Geltungsbereich der Bautarifverträge dann nicht nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 5 VTV/Bau ausgenommen, wenn der überwiegende Teil der Arbeitszeit auf die Verlegung von Fliesen entfällt.«

Normenkette:

BBTV § 19 § 24 ; TVG § 1 ; VTV/Bau § 1 II Abschn. VII Nr. 5 ; BGB § 812 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte Erstattungsleistungen, die seitens des Klägers erfolgt sind, an diesen zurückzuzahlen hat.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Nach Maßgabe der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Baugewerbes erstattet er den baugewerblichen Arbeitgebern einen Teil der Ausbildungskosten für Auszubildende, Urlaubsvergütungen und Lohnausgleich für beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer. Die Mittel dafür werden durch einen Beitrag von allen Arbeitgebern des Baugewerbes aufgebracht.