Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte Erstattungsleistungen, die seitens des Klägers erfolgt sind, an diesen zurückzuzahlen hat.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Nach Maßgabe der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Baugewerbes erstattet er den baugewerblichen Arbeitgebern einen Teil der Ausbildungskosten für Auszubildende, Urlaubsvergütungen und Lohnausgleich für beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer. Die Mittel dafür werden durch einen Beitrag von allen Arbeitgebern des Baugewerbes aufgebracht.
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