BVerfG - Beschluß vom 23.07.1997
1 BvR 332/90
Normen:
BauGB § 102 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ; BBauG § 102 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; HAG (Aufbaugesetz) Hessen § 11 § 12 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 13.03.1984 - Vorinstanzaktenzeichen IV/3-E 3494/83
VGH Hessen, BVerwG, BGH, vom 10.05.1988vom 15.12.1989vom 19.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UE 1291/84 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 29.88 - Vorinstanzaktenzeichen III ZR 104/93

Geltung des § 102 BBauG/BauGB für Rückübereignungsansprüche in sogenannten Altfällen, die Enteignungen vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 29. Oktober 1960

BVerfG, Beschluß vom 23.07.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 332/90 - Aktenzeichen 1 BvR 569/95

DRsp Nr. 2004/16380

Geltung des § 102 BBauG/BauGB für Rückübereignungsansprüche in sogenannten Altfällen, die Enteignungen vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 29. Oktober 1960

1. Inhalt und Voraussetzungen des Anspruchs auf Rückübereignung eines enteigneten Objekts können bei Wegfall des Enteignungszwecks vom Gesetzgeber ausgestaltet werden und, solange keine gesetzliche Regelung vorliegt, im Wege richterlicher Rechtsfindung bestimmt werden; dies gilt insbesondere auch für die Fixierung des Entstehungszeitpunkts und der Frist zur Ausübung des Rückenteignungsanspruchs. 2. Es kann davon ausgegangen werden, daß das Ergebnis richterlicher Rechtsfindung rechtsstaatlichen Anforderungen genügen, insbesondere vertrauensbegründende Umstände berücksichtigen muß und die Geltendmachung des Anspruchs auch im übrigen nicht von Voraussetzungen abhängig machen darf, deren Beachtung die Grenzen des Zumutbaren überschreitet.

Normenkette:

BauGB § 102 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ; BBauG § 102 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; HAG (Aufbaugesetz) Hessen § 11 § 12 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Geltung des § 102 BBauG/BauGB für Rückübereignungsansprüche in sogenannten Altfällen, die Enteignungen vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 29. Oktober 1960 betreffen.

I.