Geltung des Kopplungsverbots bei einem im Eigentum des Architekten stehenden Grundstück
BGH, Urteil vom 24.11.1977 - Aktenzeichen VII ZR 213/76
DRsp Nr. 1996/14675
Geltung des Kopplungsverbots bei einem im Eigentum des Architekten stehenden Grundstück
Art. 10, § 3 MRVerbG verstößt auch dann nicht gegen Art. 14GG, wenn das zu veräußernde Grundstück dem Ingenieur oder Architekten bzw. dessen Ehefrau gehört, an den sich der Bauinteressent im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks binden soll.Das Kopplungsverbot greift auch dort ein, wo freiberufliche Ingenieure oder Architekten über die ihr Berufsbild prägenden Aufgaben hinaus zusätzliche Leistungen versprechen und damit wie Generalübernehmer, Bauträger oder Baubetreuer (gleich welcher Art) auftreten.