BGH - Urteil vom 10.04.1975
VII ZR 254/73
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
BGHZ 64, 173
BauR 1975, 288
NJW 1975, 1218
ZfBR 1986, 178, 179

Geltung des Kopplungsverbots bei fehlendem Zusammenwirken zwischen Veräußerer und Architekten

BGH, Urteil vom 10.04.1975 - Aktenzeichen VII ZR 254/73

DRsp Nr. 1996/14822

Geltung des Kopplungsverbots bei fehlendem Zusammenwirken zwischen Veräußerer und Architekten

Ein Zusammenwirken zwischen dem Veräußerer und dem Architekten ist für die Unwirksamkeit der Verpflichtung des Erwerbers nicht erforderlich. Entscheidend ist, daß dem Erwerber das Grundstück nicht ohne seine Verpflichtung gegenüber dem Architekten von diesem vermittelt worden wäre.

Normenkette:

BGB § 631 ;

Hinweise: