Geltung des Kopplungsverbots bei fehlendem Zusammenwirken zwischen Veräußerer und Architekten
BGH, Urteil vom 10.04.1975 - Aktenzeichen VII ZR 254/73
DRsp Nr. 1996/14822
Geltung des Kopplungsverbots bei fehlendem Zusammenwirken zwischen Veräußerer und Architekten
Ein Zusammenwirken zwischen dem Veräußerer und dem Architekten ist für die Unwirksamkeit der Verpflichtung des Erwerbers nicht erforderlich. Entscheidend ist, daß dem Erwerber das Grundstück nicht ohne seine Verpflichtung gegenüber dem Architekten von diesem vermittelt worden wäre.