VG Düsseldorf, vom 23.07.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1331/78
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.08.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 2209/81
Geltung des öffentlich-rechtlichen Nachharschutzes auch im wasserrechtlichen Gestattungs- bzw. Erlaubnisverfahren; Anfechtungsbefugnis Dritter
BVerwG, vom 15.07.1987 - Aktenzeichen 4 C 56.83
DRsp Nr. 1992/5412
Geltung des öffentlich-rechtlichen Nachharschutzes auch im wasserrechtlichen Gestattungs- bzw. Erlaubnisverfahren; Anfechtungsbefugnis Dritter
1. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz ist grundsätzlich auch im Wasserrecht aus Rechtsnormen abzuleiten, die der Behörde den Schutz bestimmter nachbarlicher Belange auferlegen (Fortführung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV CL 107.67, BVerwGE 41, 58).2. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG ist bei wasserrechtlichen Gestattungen auf die individuellen Interessen Dritter Rücksicht zu nehmen (im Anschluß an das Urteil des BGH vom 23. Juni 1983 - III ZR 79/82, BGHZ 88, 34).3. Auch eine einfache wasserrechtliche Erlaubnis kann von einem Dritten als ihm gegenüber ermessensfehlerhaft angefochten werden, wenn die Wasserbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksicht auf dessen Interessen genommen hat; ob dies zutrifft, beurteilt sich nach den in BVerwGE 52, 122 entwickelten Grundsätzen.