OLG Celle - Beschluss vom 25.08.2011
13 Verg 5/11
Normen:
GWB § 98 Nr. 2, 5;
Fundstellen:
BauR 2012, 694
Vorinstanzen:
VK Niedersachsen - VgK 27/11 - 28.7.2011,

Geltung des Vergaberechts für die Auftragsvergabe durch ein Bistum der katholischen Kirche

OLG Celle, Beschluss vom 25.08.2011 - Aktenzeichen 13 Verg 5/11

DRsp Nr. 2011/15336

Geltung des Vergaberechts für die Auftragsvergabe durch ein Bistum der katholischen Kirche

1. Ein Bistum ist kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB. 2. Untergliederungen der Katholischen Kirche kommen als Auftraggeber nach § 98 Nr. 5 GWB in Betracht. 3. Anknüpfungspunkt für die Berechnung des Anteils von Zuwendungen öffentlicher Stellen i.S. des § 98 Nr. 5 GWB sind die gesamten Projektkosten einschließlich der Umsatzsteuer.

Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Regionsvertretung Lüneburg - vom 28. Juli 2011 (VgK27/2011) wird abgelehnt.

Der Antragstellerin wird aufgegeben, bis zum 9. September 2011 mitzuteilen, ob sie ihre sofortige Beschwerde aufrecht erhalten will.

Normenkette:

GWB § 98 Nr. 2, 5;

Gründe: