Am 27. Oktober 1980 bestellte die Firma G. B. GmbH (künftig: Gemeinschuldnerin) zu den auf der Rückseite des Bestellscheins abgedruckten Einkaufsbedingungen bei der Klägerin zum Einbau in Elektroherde bestimmte Herdzeitschaltuhren. In Nr. 14 des Bestellschreibens heißt es:
"Änderungen dieses Auftrages bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Es gelten unsere Einkaufsbedingungen ...".
Nr. 16 dieser Einkaufsbedingungen lautet:
"Abweichende Geschäftsbedingungen.
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