BAG - Urteil vom 10.04.1991
4 AZR 479/90
Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: Bau); BRTV-Bau § 1; VTV-Bau (vom 12. Dezember 1986) § 27; TV (über das Verfahren für eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe für technische und kaufmännische Angestellte sowie für Poliere und Schachtmeister des Baugewerbes - VTV-Angestellte - i.d.F. vom 17. Dezember 1985) § 2 II Nr. 2; ZPO § 253 ; ArbGG § 48 Abs. 2 Ziff. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 141 zu § 1 TVG
BB 1991, 1795
DB 1991, 2447
EzA § 4 TVG Nr. 59
NZA 1991, 857
SAE 1992, 343
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 01.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1195/89
LAG Frankfurt/Main, vom 25.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 99/90

Geltungsbereich des BRTV-Bau; Leitender Angestellter

BAG, Urteil vom 10.04.1991 - Aktenzeichen 4 AZR 479/90

DRsp Nr. 2001/11970

Geltungsbereich des BRTV-Bau; Leitender Angestellter

»Nach den Verfahrenstarifverträgen des Baugewerbes sind leitende Angestellte i.S. von § 5 BetrVG vom Geltungsbereich der Tarifverträge ausgenommen. Mit der Verweisung auf § 5 BetrVG wird nur der ausgenommene Personenkreis umschrieben. Nicht erforderlich ist, daß ein Kleinbetrieb auch betriebsratsfähig ist. § 1 BetrVG ist nicht in Bezug genommen.«

Normenkette:

TVG § 1 (Tarifverträge: Bau); BRTV-Bau § 1; VTV-Bau (vom 12. Dezember 1986) § 27; TV (über das Verfahren für eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe für technische und kaufmännische Angestellte sowie für Poliere und Schachtmeister des Baugewerbes - VTV-Angestellte - i.d.F. vom 17. Dezember 1985) § 2 II Nr. 2; ZPO § 253 ; ArbGG § 48 Abs. 2 Ziff. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, Auskunft nach den Regelungen der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes an die Klägerin zu erteilen.

Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Sie zieht nach näherer tariflicher Regelung die Beiträge der baugewerblichen Arbeitgeber zu den Sozialkassen des Baugewerbes ein.